AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen LÜNEBIKE

Allen zwischen Andreas Karp / LÜNEBIKE (im folgenden Anbieter genannt) und den Kunden (im folgenden Auftraggeber genannt) abgeschlossenen Verträgen liegen folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) zugrunde:

§1 Allgemeines

  1. Für alle zwischen dem Anbieter und Kunden abgeschlossenen Verträge gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  2. Die angebotenen Leistungen betreffen die Fahrradmontage. Dazu zählen die Serien- und Einzelmontagen, Beratung und Verkauf, Reparaturen und Verkauf von Einzelteilen und Zubehör.
  3. Alle Vereinbarungen, die von unseren AGB abweichen, bedürfen der Schriftform.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

§ 2 Preisangaben und Kostenvoranschlag

Es gelten allgemein die Preise, die zwischen Anbieter und Auftraggeber in der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten worden sind. Aufpreise müssen auf dem Antragsformular schriftlich festgehalten werden. Eine Auftragserteilung gegen Mehrkosten kann hierbei telefonisch erteilt werden.

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Auftraggebenden in jedem Falle berechnet, unabhängig davon, ob ein Auftrag auf der Grundlage des Kostenvoranschlages erteilt wird oder nicht.

§ 3 Terminvereinbarungen

  1. Terminvereinbarungen werden im rechtlichen Sinn als Auftragserteilung behandelt und als solche anerkannt. Vor Durchführung der Fahrradmontage muss der Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung unterzeichnen. Diese ist unabhängig von der Terminvereinbarung.
  2. Terminvereinbarungen werden mit dem Einverständnis vom Auftraggeber und Anbieter getroffen. Eilaufträge müssen vom Auftraggeber als solche vor Auftragsannahme deklariert werden. Eine Auftragsannahme behält sich der Anbieter vor, da diese sich nach der Auftragslage richtet.
  3. Die Gültigkeit von Terminvereinbarungen bestehen bis zum vereinbarten Termin, sofern nicht zu mindestens zwei Werktage vorher von einer Seite der Parteien aufgekündigt wird.
  4. Sofern kein erkennbarer Grund für eine Nichteinhaltung eines Termins besteht, kann der Anbieter eine Unkostenpauschale in Höhe von 50 Prozent des ausgemachten Preises, mindestens aber 20 Euro in Rechnung stellen bzw. geltend gemacht werden.

§ 4 Fertigstellung und Abnahme

  1. Der Anbieter ist verpflichtet, einen schriftlichen als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, dann hat der Anbieter unverzüglich unter Angabe der Gründe einen Fertigstellungstermin zu benennen.
  2. Wenn der Anbieter aufgrund von höherer Gewalt oder Betriebsstörungen den Fertigstellungstermin nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen kein Anspruch auf Schadensersatz. Der Anbieter ist jedoch verpflichtet, über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist
  3. Bei Abnahmeverzug kann der Anbieter die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Wird der Auftragsgegenstand nach 6 Monaten nicht abgeholt, kann der Anbieter diesen auf eigene Rechnung verwerten.

§ 5 Zahlung

  1. Die Leistungen des Anbieters erfolgen grundsätzlich gegen Barzahlung, nach Vereinbarung auf Rechnung.
  2. Bei Leistung auf Rechnung ist das Zahlungsziel 10 Tage nach Rechnungserstellung.
  3. Zahlungsvereinbarungen sind vom Auftraggeber so zu akzeptieren, wie sie auf der Auftragsbestätigung und der Rechnung vermerkt sind.
  4. Gegen Ansprüche des Anbieters kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Erweitertes Pfandrecht

  1. Dem Anbieter steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag/Rechnung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenstandes zu.
  2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren durchgeführten Arbeiten sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
  3. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

§ 7 Reklamation

  1. Die durchgeführten Leistungen des Anbieters werden zusammen mit dem Auftraggeber bei Übergabe des Fahrrades überprüft.
  2. Reklamationen offensichtlicher Mängel können unmittelbar nach erbrachter Leistung geltend gemacht werden. Die Mängel müssen spätestens innerhalb eines Tages nach Ablieferung der Sache vom Auftraggeber beim Anbieter angezeigt werden.
  3. Für den Fall, dass Mängel bestehen, hat der Anbieter das Recht zur Nachbesserung.
  4. Reklamationen, die sich auf die Beschädigung am Fahrzeug durch den Anbieter beziehen bzw. verursacht sein könnten, müssen unverzüglich fotografisch dokumentiert werden.
  5. Bezüglich der kaufrechtlichen Gewährleistung hat der Kunde die gesetzlichen Rechte. Soweit der Kunde nicht Verbraucher ist, beträgt die Gewährleistung beim Kauf neuer Sachen ein Jahr und wird beim Kauf gebrauchter Sachen ausgeschlossen. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist beim Kauf gebrauchter Sachen ein Jahr. Im Übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

§ 8 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche seitens des Auftraggebers können nur geltend gemacht werden, wenn dem Anbieter oder einem seiner Mitarbeiter grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz angelastet werden kann, bei Übernahme des Beschaffungsrisikos oder bei Gewährung einer Garantie.
  2. Ausgeschlossen ist die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Anbieters für von ihnen durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
  3. Außer bei vorsätzlicher Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden.
  4. Die Haftung für alle Schäden am Fahrzeug, die vor Durchführung der Arbeiten an dem Fahrrad vorhanden waren (z. B. Kratzer und Beulen, loses und schadhaftes Interieur oder Zubehör, welches im Vorfeld schlecht bzw. unfachmännisch angebracht wurde, etc.) oder durch die Arbeiten am Fahrrad vergrößert wurden, sofern dies nicht vorzubeugen war, wird vom Anbieter nicht übernommen.
  5. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Im Falle des Verkaufes bleiben sämtliche Liefergegenstände Eigentum des Anbieters bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil des Auftragsgegenstandes geworden sind.
  2. Der Käufer bzw. Auftraggeber tritt alle Ansprüche, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte entstehen, bis zur Tilgung aller Forderungen des Anbieters mit allen Nebenrechten ab. Dies gilt entsprechend bei Be- und Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung.

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort

Gerichtsstand für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen ist der Sitz des Anbieters.

Auch der Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.

Stand: 01.2026

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